In Bezug auf die Feststellung des Willens, bei dem es sich um eine innere Tatsache handelt, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (auch im Fiskalrecht) eine gewisse Beweiserleichterung: Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich der Angeklagte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der umstrittenen Deklaration bewusst war, muss angenommen werden, dass dieser auch willentlich gehandelt hat, d.h. eine (vorliegend: Mithilfe bei der) Täuschung der Veranlagungsbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung angestrebt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz) hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw.