Wer die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nimmt, "will" sie im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg "gebilligt" wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.2.5). In Bezug auf die Feststellung des Willens, bei dem es sich um eine innere Tatsache handelt, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (auch im Fiskalrecht) eine gewisse Beweiserleichterung: