Zwar bleibt unklar, ob die (in der Aktennotiz vom 27. November 2013 dokumentierten) Anweisungen des Beschwerdeführers an seine Sachbearbeiterin im direkten Auftrag von B. erfolgten oder es sich dabei eher um einen gemeinsam entwickelten Konsens zwischen letzterem und dem Beschwerdeführer gehandelt hat. Dies kann vorliegend allerdings ohnehin offenbleiben, da hier lediglich noch die Teilnahmeformen der Anstiftung und der Gehilfenschaft zur Diskussion stehen (siehe vorne Erw. 3.2). Jedenfalls ist es aufgrund der geschilderten Umstände und Vorgänge als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer die von B. versuchte Steuerhinterziehung gefördert und die Chancen auf deren Erfolg positiv