Aus der Tatsache, dass diese von der Einzelfirma zu vereinnahmenden, realisierten stillen Reserven, wie aufgezeigt, weder in deren ursprünglichen, noch in deren überarbeiteten Bilanz 2011 durch Einbuchung des vollen Verkaufspreises (als Zugang bei den flüssigen Mitteln bzw. der Forderungen und eine entsprechende Zunahme des Eigenkapitals) Eingang fanden, und stattdessen gemäss Aktennotiz vom 27. November 2013 nachträglich auf Anweisung des Beschwerdeführers und in Abweichung vom Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 einfach unterstellt wurde, die Maschinen und Fahrzeuge seien von der GmbH bloss für Fr. 190'000.00 übernommen worden, womit die blosse Ausbuchung der Buchwerte der Verkaufsobjekte