Das Steueramt X. ging folglich zu Recht davon aus, dass zwischen dem Jahresabschluss 2010 der Einzelfirma und jenem, der für diese mit der Steuererklärung 2011 eingereicht wurde, ein Bilanzbruch bestand. Dieser wurde allerdings auch in der auf Aufforderung des Steueramtes X. nachgereichten, überarbeiteten Bilanz 2011 der Einzelfirma nicht komplett behoben. So wurden dort betreffend die am 21. Juni 2011 an die GmbH veräusserten Maschinen und Fahrzeuge per 1. Januar 2011 zwar korrekterweise die Werte der Schlussbilanz 2010 übernommen. Auch wurden die Verkaufsobjekte in der Schlussbilanz 2011 nicht mehr aufgeführt.