3.3. Als Anstifter gilt, wer jemanden zu der von ihm verübten Straftat vorsätzlich bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Tatbeitrag des Anstifters liegt demnach darin, durch psychische Beeinflussung des Angestifteten bei diesem wissentlich und willentlich einen Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervorzurufen (PETER LOCHER, a.a.O., N 4 zu Art. 177). Als steuerrechtliches und auf den Vertreter zugeschnittenes Pendant ist diese Konstellation als das "Bewirken" i.S.v. Art. 177 Abs. 1 DBG zu verstehen. Dagegen korrespondiert das "Mitwirken" i.S.v. Art. 177 Abs. 1 DBG mit dem gemeinstrafrechtlichen Begriff der Gehilfenschaft. Gemäss Art.