24 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), wobei eine Bestrafung des Vertreters unter einem dieser Titel voraussetzt, dass eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vorliegt (sog. limitierte Akzessorietät; PETER LOCHER, a.a.O., N 12 und 31 zu Art. 177). Letzteres ist, wie bereits erwähnt, vorliegend der Fall.