Dies, weil B. mit Urteil 3-RV.2021.173 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, rechtskräftig einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen wurde und dieses Urteil im vorliegenden Verfahren bindend ist. Unter diesen Umständen (tatbestandsmässige Haupttat durch einen Steuerpflichtigen) verbleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Vertreter von B. der Teilnahme an der durch letzteren versuchten Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen ist. Denn auch die Bestrafung des Beschwerdeführers als (Mit-/)Täter der versuchten Steuerhinterziehung fällt ausser Betracht, da es sich bei dieser um ein - 10 -