MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz, DBG, 3. Aufl. 2017, N 19 zu Art. 175). Dieser Grundtatbestand ist hier insofern von Belang, als zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 177 DBG, der an den Tatbestand von Art. 175 DBG anknüpft, schuldig zu sprechen ist. Gemäss Art. 177 DBG wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer, wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt.