3. 3.1. Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist in Art. 175 Abs. 1 DBG normiert. Danach erfüllt den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Indem die steuerpflichtige Person steuerauslösende Tatbestände pflichtwidrig nicht bekannt gibt bzw. ungerechtfertigt steuermindernde Tatsachen geltend macht, begeht sie eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten, welche ihrerseits in einem verkürzten Steueranspruch des Gemeinwesens resultiert (ROMAN J. SIEBER/JASMIN MALLA, in: MARTIN ZWEIFEL/