standen habe, sondern die Steuerbehörden zu Unrecht von einem Bilanzbruch ausgegangen seien. Insgesamt sei erwiesen, dass die Steuerpflichtigen immer von einem Übergangswert der Maschinen von Fr. 310'000.00 ausgegangen seien und keine ordnungsgemässe Besteuerung verhindert worden, sondern eine Korrektur der Veranlagung ermöglicht worden sei, womit kein Steuerstrafbestand erfüllt sei. Schliesslich sei vorliegend die Unschuldsvermutung anzuwenden, wobei sich aus dem Verfahrensablauf und der Korrespondenz zwischen dem Steueramt X. und dem Treuhandbüro ergebe, dass die einverlangten Unterlagen vollständig und zeitgerecht eingereicht worden seien.