In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kam die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe als in buchhalterischen Belangen Beauftragter und Vertrauensperson von B. und C. von den nicht deklarierten Einkommensteilen gewusst bzw. wissen müssen. Er selbst habe den Kaufvertrag der Maschinen vom 21. Juni 2011 als Treuhandstelle unterzeichnet. Die gesamten Umstände (langjährige Erfahrung als Treuhänder, mehrjähriges Vertrauensverhältnis, umfassende Einblicke in die Geschäfte des Ehepaars B. und C. etc.) würden ein Nichtwissen des Beschwerdeführers bezüglich der korrekten Verbuchung der Verhältnisse ausschliessen. Dies werde wiederum durch die genannten Aktennotizen belegt.