2.2. Die Vorinstanz bejahte dies und führte zur Begründung zusammengefasst aus, nicht nur der erste, mit der Steuererklärung 2011 des Ehepaars B. und C. eingereichte Jahresabschluss 2011 der Einzelfirma, sondern auch der nach Intervention des Steueramtes X. eingereichte, angepasste Jahresabschluss 2011 sei fehlerhaft gewesen. Dies habe zu einer Nichtdeklaration von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B. im Betrag von Fr. 125'696.00 geführt. Da es der Beschwerdeführer gewesen sei, der sowohl die Steuererklärung 2011 als auch die beiden Jahresabschlüsse 2011 ausgefertigt und eingereicht habe, habe er zu -8-