da die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Parteivorbringen, von Amtes wegen ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer hiermit eine Rechtsverletzung (unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts) geltend macht, ist darauf im materiellen Teil unter Würdigung der Beschwerdebegründung einzugehen; im Übrigen ist auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren nicht einzutreten. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist im präzisierten Umfang einzutreten.