§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 2 die Korrektur und Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung sowie die Anerkennung des "tatsächlichen Sachverhalts". Dieser Antrag zielt allerdings ins Leere, -7-