Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils 3-BB.2020.8 vom 28.04.2022 2. Korrektur und Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung, Anerkennung des tatsächlichen Sachverhalts. 3. Streichung der Verfahrenskosten 4. Ausrichtung einer Parteientschädigung. 5. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Juli 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 verwies das KStA auf den angefochtenen Entscheid und beantragte dementsprechend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X. liess sich nicht vernehmen.