2. Am 9. Juni 2020 erliess das KStA eine Bussenverfügung gegen A. wegen Teilnahmehandlung (mittelbare Täterschaft) zur Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2011 von B. und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 5'000.00. 3. A. reichte am 6. Juli 2020 Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 9. Juni 2020 ein. 4. Mit Entscheid vom 22. Juli 2020 wies das KStA die Einsprache von A. ab. E. Den Einspracheentscheid zog A. mit Beschwerde vom 20. August 2020 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter, welches am 28. April 2022 eine mündliche Verhandlung durchführte und gleichentags entschied: