B. 1. Gemäss den Details zur Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 vom 24. Juni 2014, welche auch die (in der Folge am 30. September 2014 eröffnete) direkte Bundessteuer 2011 betrafen, setzte das Steueramt X. bei B. und C. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 253'523.00 fest. Dabei rechnete sie unter Ziff. 2.1 «Einkünfte aus selbst. Haupterwerbstätigkeit» Fr. 120'000.00 auf und führte in der Abweichungsbegründung das Folgende aus: