Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Die beantragte Entschädigung - 18 - von Fr. 3'215.25 ist demnach gerechtfertigt und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.