2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 16. Mai 2022 eine Kostennote über Fr. 3'215.25 (inkl. Auslagen und MWSt) ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen.