4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Weisung in Ziffer 4 Punkt 1 der Verfügung des AJV vom 26. Februar 2022 "Wohnen und Arbeiten in der B. (inkl. der Möglichkeit, in der Aussenwohngruppe zu wohnen) oder einem anderen Betreuten Wohnen mit entsprechendem Betreuungsangebot" als verhältnismässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).