Sollte sich infolge eines positiven Verlaufs ergeben, dass das betreute Wohnen und Arbeiten zur Verbesserung der Bewährungschancen in dieser Form nicht mehr nötig ist und die entsprechende Weisung daher aufgehoben werden kann, wäre eine Anpassung der Weisungen während der laufenden Probezeit somit denkbar. Dies liegt jedoch im Ermessen des AJV, welches die angeordneten Weisungen und Auflagen ständig anhand von Verlaufsberichten der involvierten Stellen auf ihre Tauglichkeit überprüft.