und Beschäftigungssituation entscheiden konnte, als zu kurz bemessen, um die Rückfallgefahr im jetzigen Zeitpunkt ausreichend zu bannen. Ein Verzicht auf diejenigen Weisungen und Auflagen, welche sich im Verlauf der Probezeit als nicht mehr notwendig herausstellen, ist dabei nicht ausgeschlossen. Sollte sich infolge eines positiven Verlaufs ergeben, dass das betreute Wohnen und Arbeiten zur Verbesserung der Bewährungschancen in dieser Form nicht mehr nötig ist und die entsprechende Weisung daher aufgehoben werden kann, wäre eine Anpassung der Weisungen während der laufenden Probezeit somit denkbar.