62 Abs. 3 und Art. 94 StGB). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die KoFako ein betreutes Wohnen und Arbeiten von einer die Probezeit von vier Jahren unterschreitenden Dauer befürwortet hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die KoFako es ebenfalls als notwendig erachtet, dieses Setting einstweilen für die Dauer der Probezeit festzulegen, andernfalls sie die Möglichkeit einer kürzeren Dauer thematisiert hätte. Der Beschwerdeführer weist ferner selbst darauf hin, dass ihm die Freiheit seit nunmehr über 12 Jahren entzogen sei.