Vollzugsbericht B., S. 5). Für die künftige Sicherstellung einer längerfristigen psychischen Stabilität ist daher ein längerer Beobachtungszeitraum als nur gerade ein Jahr erforderlich, um beurteilen zu können, wie der Beschwerdeführer mit den neu gewonnenen Freiheiten umgeht, ob er dabei psychisch stabil bleibt und ob er sich entsprechend bewährt. Hinzu kommt, dass auch die KoFako die vom AJV definierten Rahmenbedingungen unterstützt. Sie äussert sich diesbezüglich zwar nicht explizit zur Dauer der Weisungen. Allerdings sind Weisungen mit der Probezeit verknüpft (vgl. Art. 62 Abs. 3 und Art.