3.2.4. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Befristung der angefochtenen Weisung auf ein Jahr erscheint im vorliegenden Fall nicht angebracht. Wie erwähnt ist es von zentraler Bedeutung, dass sich die psychische Stabilität des Beschwerdeführers mittels geeigneter Rahmenbedingungen längerfristig aufrechterhalten lässt, um seine Bewährungschancen nicht zu gefährden. Gemäss Gutachten E. wird er daher lebenslang auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein (vgl. Gutachten E., S. 34).