Insofern ist er auch bei der Pflege seiner familiären Beziehungen nicht eingeschränkt. Zudem hat er die Möglichkeit, innerhalb der B. eine beliebige Wohnform zu wählen und beispielsweise eine Wohnung in der Aussenwohngruppe zu beziehen (siehe dazu auch Vollzugsbericht B., S. 5). Dass er dabei einer gewissen Kontrolle unterliegt und sich an die geltende Hausordnung zu halten hat, ist im Rahmen eines betreuten Wohnens üblich und daher hinzunehmen. Der aus der angefochtenen Weisung resultierende Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist daher zumutbar und insgesamt verhältnismässig.