und Beschäftigungssettings im Vergleich zur im Massnahmenvollzug geltenden Vollzugsstufe 4 möglich sein, weitere Freiheiten wahrzunehmen. Dies lässt sich insbesondere dem Bericht des AJV vom 3. Mai 2022 entnehmen. Während er im Massnahmenvollzugsregime bei der Dauer des täglichen Ausgangs und dem Bezug von Tagesurlauben noch deutlich eingeschränkt war, kann er sich nach der bedingten Entlassung frei bewegen, sich gar ins Ausland begeben und muss sich lediglich an- und abmelden. Insofern ist er auch bei der Pflege seiner familiären Beziehungen nicht eingeschränkt.