Demzufolge erhöht sich die Rückfallgefahr bei einer bedingten Entlassung ohne den Verbleib in einem betreuten Wohnen und Arbeiten. Das öffentliche Interesse an der Deliktsprävention und am Schutz hochwertiger Rechtsgüter wiegt vorliegend schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers an der freien Wahl seiner Wohn- und Arbeits- respektive Beschäftigungsverhältnisse. Die angefochtene Weisung führt entgegen seinen Ausführungen auch nicht zu einer Verlängerung der stationären Massnahme durch die Hintertür. Durch die bedingte Entlassung wird es ihm trotz Anordnung eines Wohn- - 16 -