Die angefochtene Weisung greift zwar in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Bei einem Verzicht auf ein betreutes Wohn- und Beschäftigungssetting besteht allerdings das Risiko, dass er den zur Sicherstellung seiner psychischen Stabilität erforderlichen Halt verliert, der ihn bisher vor Überforderungs- und Risikosituationen bewahrt hat, und es infolge einer daraus resultierenden Verschlechterung seines psychischen Zustands zu einem Rückfall kommt. Demzufolge erhöht sich die Rückfallgefahr bei einer bedingten Entlassung ohne den Verbleib in einem betreuten Wohnen und Arbeiten.