3.2.3. Im vorliegenden Fall stehen als öffentliche Interessen sowohl die Deliktsprävention als auch Rechtsgüter Dritter, wie die körperliche Unversehrtheit, und damit der Schutz der Öffentlichkeit auf dem Spiel. Es liegen folglich legitime und gewichtige öffentliche Interessen an einem präventiv wirksamen, unterstützenden Setting vor, die einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen. Die angefochtene Weisung greift zwar in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein.