Eine sofortige und vollständige Loslösung aus dem gewohnten Wohn- und Beschäftigungssetting, ohne dabei vorgängig schrittweise günstige Rahmenbedingungen zu schaffen und den Beschwerdeführer gezielt auf diese neue Situation vorzubereiten, ist vorliegend nicht vertretbar. Mit einer solchen abrupten Änderung bestünde die Gefahr, den Beschwerdeführer stark zu überfordern und damit eine Destabilisierung seines nunmehr erfreulich guten psychischen Zustands herbeizuführen. Dies läge letztlich nicht in seinem Interesse und ist ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch nicht zumutbar.