Eine mildere Massnahme, welche die psychische Stabilität des Beschwerdeführers in gleichwertiger Weise gewährleisten würde, ist somit derzeit nicht vorhanden, zumal eine zeitnahe und adäquate Reaktion im Falle einer Verschlechterung seines psychischen Zustands ohne die angefochtene Weisung nicht sichergestellt wäre. Eine sofortige und vollständige Loslösung aus dem gewohnten Wohn- und Beschäftigungssetting, ohne dabei vorgängig schrittweise günstige Rahmenbedingungen zu schaffen und den Beschwerdeführer gezielt auf diese neue Situation vorzubereiten, ist vorliegend nicht vertretbar.