Einerseits nimmt die Beiständin keine psychologische Betreuungsfunktion wahr und andererseits ist nicht anzunehmen, dass sie jederzeit einen genügend engen Kontakt zum Beschwerdeführer aufrechterhält und pflegt. Es ist daher nicht realistisch, dass die Beiständin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne Verzug erkennen würde. Eine mildere Massnahme, welche die psychische Stabilität des Beschwerdeführers in gleichwertiger Weise gewährleisten würde, ist somit derzeit nicht vorhanden, zumal eine zeitnahe und adäquate Reaktion im Falle einer Verschlechterung seines psychischen Zustands ohne die angefochtene Weisung nicht sichergestellt wäre.