Die Mutter des Beschwerdeführers ist aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation ebenfalls nicht in der Lage, eine genügende Betreuungsfunktion wahrzunehmen und ihm eine ausreichende Tagesstruktur zu bieten, zumal sie eine Verschlechterung des psychischen Zustands ihres Sohnes im Übrigen auch nicht rasch zu erkennen vermöchte. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Beiständin bei sämtlichen persönlichen und gesundheitlichen Belangen Unterstützung bieten würde und eine schnelle und adäquate Reaktion auch ausserhalb eines betreuten Wohnens möglich sei, kann nicht gefolgt werden. - 15 -