Auch ist weder erkennbar noch legt er dar, wie er mittels einer Beschäftigung seinen Alltag strukturieren würde. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass er ausserhalb eines betreuten Wohnens und Arbeitens automatisch über einen geregelten Tagesablauf verfügen wird, der für die Gewährleistung der psychischen Stabilität allerdings als zentral zu erachten ist. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass auch die IV eine Tagesstruktur organisieren könne. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in dieser Hinsicht bereits Vorkehrungen getätigt wurden.