3.2.2. Wie vorstehend ausgeführt, wird eine Unterstützung des Beschwerdeführers in Form einer geregelten Tagesstruktur und einem Betreuungsangebot empfohlen und vorliegend als geeignete Rahmenbedingung erachtet. Aufgrund der psychischen Verfassung und der Invalidität des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass er nach der bedingten Entlassung einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen kann. Auch ist weder erkennbar noch legt er dar, wie er mittels einer Beschäftigung seinen Alltag strukturieren würde.