Angesichts dieser Ausgangslage dient die angefochtene Weisung dem spezialpräventiven Zweck, auch nach der bedingten Entlassung eine stabile psychische Verfassung zu gewährleisten, indem ihm ein unterstützendes Betreuungsnetz und eine adäquate Tagesstruktur geboten werden, und ihm dadurch letztendlich ermöglicht wird, sich in Freiheit zu bewähren. Daraus erhellt, dass sich ein betreutes Wohn- und Beschäftigungssetting – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – auch positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirkt. Die angefochtene Weisung ist folglich insgesamt geeignet, um seine Bewährungschancen zu verbessern und damit die Rückfallgefahr zu minimieren.