Mit dem Verbleib in einem betreuten Wohn- und Beschäftigungssetting ist es ferner möglich, rasch mit adäquaten Massnahmen auf eine allfällige Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu reagieren. Angesichts dieser Ausgangslage dient die angefochtene Weisung dem spezialpräventiven Zweck, auch nach der bedingten Entlassung eine stabile psychische Verfassung zu gewährleisten, indem ihm ein unterstützendes Betreuungsnetz und eine adäquate Tagesstruktur geboten werden, und ihm dadurch letztendlich ermöglicht wird, sich in Freiheit zu bewähren.