Belastbarkeit aufweise, sei eine bedingte Entlassung aus legalprognostischer Sicht möglich, solange gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden würden. Zu diesen Rahmenbedingungen würden die Anordnung einer Probezeit von vier Jahren, die Bewährungshilfe, die Weisung, nach der bedingten Entlassung in einem betreuten Wohnen und Arbeiten zu verbleiben, die Fortführung der ambulanten störungs- und deliktorientierten Behandlung in der C., die Einnahme der fachärztlich verordneten Medikation sowie die Totalabstinenz (Alkohol und illegale Suchtmittel) mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zählen (Beurteilung KoFako, S. 10).