im Bereich der Eigenverantwortung und der Wohnkompetenz und könne in seiner Selbständigkeit weiterhin gefördert werden (Vollzugsbericht B., S. 5). Empfohlen werde daher eine bedingte Entlassung unter Prüfung von Auflagen und Weisungen betreffend Wohnen, Arbeiten, Fortführung der therapeutischen Begleitung sowie der Abstinenzauflage (Vollzugsbericht B., S. 6).