Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach der bedingten Entlassung weiterhin in der B. zu leben, wobei es zu einem Wechsel der Wohneinheit kommen würde. Eine geregelte Tagesstruktur sei wichtig und die Arbeit in der G. gefalle ihm sehr gut, weswegen diese Arbeit beibehalten werden sollte. Er könne nach der bedingten Entlassung weiterhin am bestehenden Tagesstrukturangebot teilnehmen, sofern er in der B. verbleibe. In der Zeit nach der bedingten Entlassung werde ein betreutes Setting als unterstützend erachtet.