2.2. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stets verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Weisung für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.4.3, mit Hinweisen). -9-