Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rahmen einer bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme auch Weisungen wie die Pflicht zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim möglich. Die Wahl und der Inhalt der Weisungen liegen im Ermessen der kantonalen Behörden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020, Erw. 3.2, mit Hinweisen).