Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Weisungen betreffen gemäss Art. 94 StGB insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rahmen einer bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme auch Weisungen wie die Pflicht zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim möglich.