2. 2.1. Die verurteilte Person wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald es ihr Zustand rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB ein bis fünf Jahre. Die bedingt entlassene Person kann gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.