In seiner Replik weist der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass die angefochtene Weisung unmittelbar in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreife und ein solcher Eingriff sich nach einer bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nicht mehr rechtfertige. Massgebend sei vorliegend vor allem das aktuelle Gutachten, wobei die Gutachterin die Weiterbetreuung in einem betreuten Wohnen mit keinem Wort erwähne. Auch aus dem Vollzugs- und Therapiebericht könne keine derartige Empfehlung abgeleitet werden.