Seine weitere Entwicklung könne in der ambulanten Therapie genau beobachtet werden. Daher sei eine adäquate Reaktion im Falle einer Verschlechterung seines Zustandes gewährleistet. Ausserdem verfüge er über eine Beiständin, welche bei sämtlichen persönlichen und gesundheitlichen Belangen Unterstützung bieten würde (Beschwerde, II.B/Ziff. 8 und 11). Eventualiter lasse sich die betreffende Weisung während einer Übergangsfrist von maximal einem Jahr rechtfertigen. In dieser Zeit könnte er bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung und einer Tagesstruktur über die IV unterstützend begleitet werden (Beschwerde, II.B/Ziff. 12).