Die angefochtene Weisung sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Deliktsprävention nicht erforderlich (Beschwerde, II.B/Ziff. 10). Er sei nun seit längerer Zeit medikamentös eingestellt und zeige eine gute Medikamentencompliance. Gemäss dem aktuellen Gutachten seien weitere Delikte nicht ernsthaft zu erwarten, solange er sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde (Beschwerde, II.B/Ziff. 11). Die übrigen mit der Verfügung angeordneten Weisungen habe der Beschwerdeführer akzeptiert und diese würden für die Rückfallprävention bei weitem ausreichen. Seine weitere Entwicklung könne in der ambulanten Therapie genau beobachtet werden.