1.2. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die von ihm angefochtene Weisung betreffend Wohnen und Arbeiten im Wesentlichen geltend, dass diese eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme durch die Hintertür darstelle und zudem weit über das Ziel hinausschiesse (Beschwerde, II.B/Ziff. 7). Er würde sich nach der bedingten Entlassung faktisch in der gleichen Situation befinden, wie wenn er nicht bedingt entlassen worden wäre. Eine solche Verlängerung der Massnahme sei jedoch unzulässig (Beschwerde, II.B/Ziff. 9). Die angefochtene Weisung sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Deliktsprävention nicht erforderlich (Beschwerde, II.B/Ziff.